Kündigung erhalten – jetzt zählt die Drei-Wochen-Frist
Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte schnell handeln. Für Arbeitnehmer geht es häufig nicht nur um den Verlust des Arbeitsplatzes, sondern auch um Einkommen, Abfindung, Arbeitszeugnis, Resturlaub, Überstunden und die weitere berufliche Zukunft.
Der wichtigste Punkt ist die Frist: Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Maßgeblich ist nicht das Datum auf dem Kündigungsschreiben, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung tatsächlich zugegangen ist.
Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung regelmäßig als wirksam. Das kann selbst dann gelten, wenn die Kündigung ursprünglich rechtlich angreifbar gewesen wäre. Deshalb sollte eine Kündigung nicht abgewartet, sondern kurzfristig geprüft werden.