Betäubungsmittelstrafrecht

Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht in Dortmund

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Der Umgang mit Drogen und Rauschmitteln ist dort unter Strafe gestellt. Dies betrifft beispielsweise den unerlaubten Erwerb, Besitz, Anbau sowie das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, die unter die Definitionen des BtMG fallen. Im BtMG werden unter anderem Fragen über die erlaubte Menge sowie die Höhe des zu erwartenden Strafmaßes angegeben. Wenn Sie sich einer Anschuldigung über einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelstrafrecht gegenübersehen, sollten Sie unverzüglich unsere Anwälte für Strafrecht in Dortmund kontaktieren.

Bei welchen „Betäubungsmitteln“ kommt eine Strafbarkeit in Betracht?

Was „Betäubungsmittel“ im Sinne des Betäubungsmittelgesetz sind, ist in den Anlagen I bis III zum BtMG geregelt. In dieser abschließenden Liste finden sich sowohl „weiche“ wie auch „harte“ Drogen. Häufig relevant sind: Cannabis, Heroin, Kokain.

Da das Betäubungsmittelgesetz mit dem System der Positivliste arbeitet, findet es auf Suchtstoffen, die (noch) nicht in der Liste aufgenommen sind keine Anwendung. Dies gilt selbst dann, wenn die suchterzeugende Wirkung der Substanz nach wissenschaftlichen Erkenntnissen feststeht. Dies hat vor allem für Prodrugs, Designerdrogen, sogenannte Legal Highs und Streckmittel Bedeutung. Als Rechtsanwälte für Betäubungsmittelstrafrecht in Dortmund ist es unsere Aufgabe, mit diesen Details vertraut zu sein, um eine adäquate Verteidigung für damit verbundene Drogendelikte zu entwickeln.

Ist auch der Drogenbesitz geringer Substanzmengen strafbar?

Schnell kann die Frage aufkommen, ob auch ganz geringe Mengen von Betäubungsmitteln als Drogendelikte gelten und somit für eine Strafbarkeit nach dem BtMG relevant sind. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass grundsätzlich auch geringe Mengen für Drogendelikte relevant sind, ohne dass es zusätzlich einer Berauschungsqualität oder Konsumfähigkeit bedürfe. Dieser Einschätzung in Bezug auf Drogendelikte ist aber eine Grenze gesetzt. Die Betäubungsmitteleigenschaft geht dann verloren, wenn sich der Stoff auf Anhaftungen oder Rückstände beschränkt, die nicht mehr zu einer messbaren Wirkstoffmenge zusammengefasst werden können (OLG München NStZ-RR 2010,23).

Das Betäubungsmittelrecht sieht zudem vor, dass das Gericht von einer Bestrafung nach dem Betäubungsmittelstrafrecht absehen kann, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

Je früher Sie einen Rechtsanwalt für Strafrecht in Dortmund als Strafverteidiger kontaktieren, desto größer sind in der Regel die Chancen auf eine erfolgsversprechende Verteidigung. Durch die Nutzung diverser Einstellungsmöglichkeiten im Ermittlungsverfahren kann Ihnen unter Umständen mit der Hilfe eines professionellen Rechtsanwalts oder eines Pflichtverteidigers in Dortmund eine Gerichtsverhandlung erspart bleiben.

Strafvorschriften

Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes

a) § 29 BtMG

Der Grundtatbestand im Betäubungsmittelstrafrecht ist § 29 Abs. 1 BtMG. Diese Norm stellt beispielsweise den unerlaubten Erwerb, Besitz, Anbau sowie das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Strafe. Hierfür sieht das Gesetz eine Strafandrohung von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.

In diesem Zusammenhang ist stets § 29 Abs. 5 BtMG zu beachten: Nach dieser Vorschrift wird dem Gericht die Möglichkeit gegeben, in bestimmten Fällen von Strafe abzusehen, sofern die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge angebaut, hergestellt, eingeführt, ausgeführt, durchgeführt, erworben oder in sonstiger Weise verschafft oder besitzt wurden. Sollten die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein, muss der Verteidiger stets das Gespräch mit dem Gericht suchen. Hier bieten sich häufig gute Einwirkungsmöglichkeiten, die ein Rechtsanwalt für Strafrecht in Dortmund als Verteidiger für Sie nutzen kann.

Ist auch der Konsum von Betäubungsmitteln als solcher strafbar?

Allein das Konsumieren von Betäubungsmitteln, welche der Verfügungsgewalt eines anderen unterliegen, verwirklicht keinen Straftatbestand. Eine Strafbarkeit kommt nur dann in Betracht, wenn man zuvor eine eigene Verfügungsgewalt über die Betäubungsmittel erlangt hat, denn dann wird in der Regel das Merkmal des „Erwerbs“ oder „Besitzes“ von Betäubungsmitteln verwirklicht sein. Wird aber das Rauschmittel zum sofortigen Verbrauch an Ort und Stelle von einem Dritten hingegeben, bleibt die Verfügungsgewalt letztlich beim Übergebenden und nur dieser macht sich strafbar. Solche komplexen Prozesse sind für Laien nicht immer einfach zu durchschauen, weshalb die Unterstützung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht in Dortmund umso wichtiger wird.

Hier gilt wie so oft: Wer berauscht von der Polizei angetroffen und vernommen wird, sollte tunlichst von seinem Recht Gebrauch machen, zu schweigen und einen Anwalt für Strafrecht in Dortmund zu kontaktieren. Wer unbedacht Angaben macht, riskiert dadurch möglicherweise im weiteren Verlauf eine Verurteilung.

Der Begriff des „Handeltreibens“

Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Handeltreibens sehr weit zu verstehen und erfasst jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG ist jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 26.Oktober 2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256, 262).

Nach dieser Definition des Betäubungsmittelgesetzes genügt es für Betäubungsmitteldelikte also, dass die Tätigkeit auf die Übertragung von Betäubungsmitteln von einer Person auf eine andere abzielt, z.B. wenn der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt.

Möglichkeiten zur Verteidigung durch einen Fachanwalt für Strafrecht bietet daher, eine scharfe Abgrenzung zu Handlungen vorzunehmen, die lediglich straflose Vorbereitungsmaßnahmen eines Handeltreibens im Rahmen des Betäubungsmittelstrafrechts darstellen und bei denen eine Konkretisierung der in Aussicht genommenen Tat noch nicht bestand.

Weiteres Verteidigungspotential für unsere Fachanwälte für Strafrecht bietet das Merkmal der „Eigennützigkeit“, wonach sich der Täter durch die Tat eine materielle oder immaterielle Besserstellung verspricht. Diese Voraussetzung ist beispielsweise nicht erfüllt, wenn der Täter beabsichtigt, die Betäubungsmittel zu verschenken oder zum Einkaufspreis weiter zu veräußern.


Welche Mengen sind strafbar?

b) § 29a BtMG

Gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG : wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr auf Basis des Betäubungsmittelstrafrechts bestraft, wer mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

Bei Vorliegen einer „nicht geringen Menge“ wird der Strafrahmen also gegenüber dem Grundtatbestand für Betäubungsmitteldelikte deutlich angehoben. Das Delikt stellt statt eines Vergehens ein Verbrechen dar, § 12 StGB. Sie haben in diesem Falle das Recht auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, der Sie in der Sache auf Kosten der Landeskasse vertritt.

Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen einer „nicht geringen Menge“ ist der Wirkstoffanteil. Für die unterschiedlichen Betäubungsmittel wurden verschiedene Grenzwerte entwickelt. Nach der derzeitigen Rechtsprechung sind die Grenzwerte bei folgendem Wirkstoffanteil überschritten:

  • Haschisch oder Mariuana: 7,5 g THC
  • Kokain: 5 g Cocainhydrochlorid
  • Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid
  • Metamfetamin: 5 g Metamfetamin-Base

Aufgrund der hohen Strafandrohung ist es bei dem Vorwurf des Umgangs mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ besonders wichtig, sich den Rat eines geschulten Rechtsanwalt für Strafrecht als Strafverteidigers einzuholen. Dieser kann beispielsweise prüfen, ob in Ihrem Fall von getrennten Mengen an Betäubungsmitteln auszugehen ist, sodass jeder Fall für sich gesehen nicht den Grenzwert zur „nicht geringen Menge“ überschreitet.

Sollten sich die Vorwürfe für Betäubungsmitteldelikte erhärten, so besteht dennoch die Möglichkeit, auf einen „minder schweren Fall“ hin zu verteidigen, wodurch der Strafrahmen deutlich abgemildert werden kann.

Weitere relevante Strafvorschriften des BtMG sind § 30 und § 30a BtMG. Sie lauten:

§ 30 BtMG

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

  1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
  2. im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
  3. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
  4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 30a BtMG

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

  • Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
  • im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
  • Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
  • Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 einführt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Strafverteidiger beauftragen

Wenn Ihnen ein Verstoß gegen das BtMG vorgeworfen wird, sollten Sie tunlichst zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und

einen Rechtsanwalt für Strafrecht als Strafverteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte beauftragen. Nur so besteht die Chance, die Vorwürfe zu entkräften oder jedenfalls abzumildern.

Je früher Sie einen Fachanwalt für Strafrecht als Stafverteidiger kontaktieren, desto höher sind in der Regel die Chancen auf eine erfolgsversprechende Verteidigung. So kommen auch bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz diverse Einstellungsmöglichkeiten im Ermittlungsverfahren in Betracht, sodass Ihnen unter Umständen eine Gerichtsverhandlung erspart bleibt. Neben den allgemeinen Einstellungsmöglichkeiten der Strafprozessordnung kommt insbesondere auch ein Absehen von der Verfolgung der Straftat gem. § 31a BtMG in Betracht.

Sollten sich die Vorwürfe erhärten und das Verfahren läuft auf eine Strafmaßverteidigung heraus, lassen sich auch hier im Betäubungsmittelstrafrecht gute Möglichkeiten finden und nutzen. So sehen beispielsweise selbst die Tatbestände der §§ 29a ff. BtMG, welche grundsätzlich eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorschreiben, einen „minder schweren Fall“ vor. Gelingt es einem Fachanwalt für Strafrecht als Strafverteidiger, dass Gericht vom Vorliegen eines solch minder schweren Falls zu überzeugen, kann die dann anzusetzende Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten sogar in eine Geldstrafe umgewandelt werden.

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