Jugendstrafrecht

Anwalt für Jugendstrafrecht in Dortmund

Der Umgang mit Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender ist im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt. Es regelt insbesondere den Ablauf des Strafverfahrens und die Folgen der Straftat. Außerdem werden darin der Geltungsbereich des Jugendstrafrechts sowie die Vorraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung im Detail angegeben. Unsere Rechtsanwälte für Strafrecht in Dortmund sind darauf spezialisiert, Ihnen bei Verfahren im Jugendstrafrecht tatkräftige Unterstützung zu bieten, denn das Ziel des Jugendstrafrechts ist stets, den Täter einer Erziehungsmaßnahme zu unterziehen und ihm somit eine bessere Zukunft zu ermöglichen.

Der Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts

Kinder unter 14 Jahren sind gemäß § 19 StGB immer schuldunfähig und können daher strafrechtlich nicht belangt werden.

Auf Jugendliche, die bei der Tat über 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, findet das JGG immer Anwendung, § 1 JGG.

Bei Heranwachsenden, welche zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt sind, kann das Jugendstrafrecht, aber auch das Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen. Entscheidend ist nach § 105 Abs. 1 JGG, ob die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters auch unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nach noch einem Jugendlichen gleichstand, oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Unsere Rechtsanwälte für Strafrecht einer Kanzlei in Dortmund sind mit solchen Feinheiten gut vertraut und können Sie als Strafverteidiger kompetent unterstützen.

Die Frage der Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende ist für jeden Einzelfall gesondert zu beurteilen. Mithilfe eines geschulten Fachanwalts für Strafrecht einer Kanzlei in Dortmund als Verteidiger kann oft gewährleistet werden, dass zugunsten des Angeklagten das in seinen Rechtsfolgen oft als milder empfundene Jugendstrafrecht zur Anwendung gelangt.

Besondere Einstellungsmöglichkeiten im Jugendstrafverfahren

Im Jugendstrafrecht existieren über die Strafprozessordnung hinaus weitere Einstellungsmöglichkeiten. So kann eine Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 45 Abs. 1 JGG i.V.m. § 153 StPO auch ohne Zustimmung des Gerichts durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Auch die Durchführung einer erzieherischen Maßnahme oder das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, können Gründe für die Einstellung des Verfahrens sein, § 45 Abs. 2 JGG. Unsere Rechtsanwälte für Strafrecht in Dortmund beraten Sie ausführlich über den möglichen Verlauf eines Strafverfahrens.

Wiederum ist es hierbei wichtig, frühzeitig Kontakt zu einem professionellen Rechtsanwalt für Strafrecht als Strafverteidiger in Dortmund aufzunehmen. Ein geschulter Fachanwalt für Strafrecht in Dortmund wird Ihnen helfen, die Voraussetzungen für eine frühzeitige Einstellung zu schaffen, wenn dies möglich ist. Dann muss es nicht zu einer belastenden Gerichtsverhandlung kommen. Zögern Sie nicht, unsere Rechtsanwälte für Strafrecht in Dortmund bei Unklarheiten oder drohenden Verfahren im Jugendstrafrecht zu kontaktieren.

Das Sanktionensystem im Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht zielt darauf ab, den Jugendlichen oder Heranwachsenden zu erziehen, nicht ihn zu bestrafen, dieses Ziel verfolgen auch unsere Fachanwälte für Strafrecht in Dortmund. Maßgeblich für die Wahl der Rechtsfolge ist daher die zu erwartende Wirkung auf den Täter. Als Rechtsanwälte für Strafrecht in Dortmund gehört es zu unseren Aufgaben, unsere Mandanten im Bereich des Jugendstrafrechts so gut wie möglich vor schwerwiegenden Konsequenzen zu schützen.

Das JGG kennt folgende Sanktionen:

  • Erziehungsmaßregeln (= Weisungen und Anordnungen)
  • Zuchtmittel (= Verwarnung, Auflagen und Jugendarrest)
  • Jugendstrafe (= Freiheitsentziehung von 6 Monaten bis 10 Jahren)

Die schärfste Sanktion des JGG ist die Jugendstrafe. Voraussetzung für ihre Verhängung ist gemäß § 17 JGG die Schwere der Schuld oder eine „schädliche Neigung“. Unsere Fachanwälte für Strafrecht sorgen dafür, dass vor Gericht eine faire Prüfung dieser Umstände erfolgt. Ob eine solche vorliegt, bestimmt sich nach der Prognose, ob erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, dass der Täter ohne längere Gesamterziehung weitere Straftaten begehen wird. Bei der somit entscheidenden Frage, ob das Gericht schädliche Neigungen annimmt, kann Ihnen ein Fachanwalt für Strafrecht mit Rat und Tat zur Seite stehen und so möglicherweise die Verhängung der Jugendstrafe abwenden.

Die Jugendstrafe kann – wie die Freiheitsstrafe im Erwachsenenstrafrecht - zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn sie nicht mehr als zwei Jahre beträgt und wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Als Rechtsanwälte für Strafrecht geben wir jederzeit unser Bestes, um das für Sie optimale Verhandlungsergebnis zu erzielen.