Verkehrsstrafrecht

Anwalt für Verkehrsstrafrecht in Dortmund

Delikte des Verkehrsstrafrechts werden häufig aus Unachtsamkeit oder Fehlern im Straßenverkehr begangen. Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsstrafrecht in Dortmund stehen Ihnen selbstverständlich auch bei Strafverfahren mit verkehrsrechtlichen Bezug bei. Kommt es dabei zur Gefährdung oder Schädigung von Personen oder Sachen, ist der Betroffene oft einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt. Als Fachanwälte für Strafrecht in Dortmund gehört es zu unseren Aufgaben, Sie auch bei verkehrsrechtlichen Untersuchungen mit strafrechtlichem Bezug zu unterstützen. Neben den bei jedem Delikt vorgesehen Geld- oder Freiheitsstrafen drohen bei Straßenverkehrsdelikten zudem ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Der frühzeitige Kontakt zu einem erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht in Dortmund ist daher unerlässlich, um die bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten.

Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)

Verursacht jemand aus Unachtsamkeit einen Verkehrsunfall und wird hierbei ein anderer Verkehrsteilnehmer verletzt, ermitteln die Behörden routinemäßig wegen fahrlässiger Körperverletzung. Das Gesetz sieht hierfür Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Als Fachanwälte für Strafrecht in Dortmund geben wir unser Bestes, dass die strafrechtlichen Konsequenzen des Verkehrsrechts Sie nicht mit voller Härte treffen.

Wenn Sie bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, bestehen für einen Rechtsanwalt für Strafrecht aus Dortmund oft gut Chancen, das Strafverfahren frühzeitig zur Einstellung zu bringen. Wichtig ist, dass Sie frühzeitig Kontakt zu einem Rechtsanwalt für Strafrecht in Dortmund aufnehmen und von sich aus keine Angaben gegenüber der Polizei machen.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

Das oft unbemerkte Touchieren eines anderen Fahrzeugs beim Ausparken oder im fließenden Verkehr führt oft zu einem Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, im Volksmund „Fahrerfluch“ genannt. Eine Situation, die im Nachfolgenden häufig die verkehrsrechtliche Unterstützung durch einen Fachanwalt für Strafrecht in Dortmund benötigt.

Nach § 142 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn sich ein „Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen“

Der Unfall muss sich im öffentlichen Straßenverkehrsraum ereignet haben. Gemeint sind Wege und Plätze, die jedermann dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen oder die von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden können. Dies kann beispielsweise auf einem abgelegenen Hinterhofparkplatz im Einzelfall fraglich sein, sodass sich hier Möglichkeiten für eine Verteidigung durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht in Dortmund ergeben (siehe Beschluss des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.09.2016, 4 RVs 107/16).

Sind feststellungsbereite Personen nach dem Unfall anwesend (Nr. 1), treffen den Unfallbeteiligten eine Duldungs- und eine Vorstellungspflicht: Er muss solange vor Ort bleiben, bis die Feststellungen über die Person, das Fahrzeug und die Art der Beteiligung abgeschlossen sind und nach dem Willen feststellungsbereiter Personen noch zu treffen sind. Zudem muss er zugunsten der Feststellungsberechtigten angeben, an dem Unfall beteiligt zu sein. Sollten Sie diesen verkehrsrechtlichen Anforderungen nicht nachgekommen sein und sich vorzeitig unerlaubt vom Unfallort enfernt haben, kann der Kontakt zu einem Fachanwalt für Strafrecht in Dortmund sehr sinnvoll sein.

Finden sich keine feststellungsbereiten Personen am Tatort (Nr. 2), muss der Täter eine angemessene Wartefrist am Tatort verbringen, bevor er sich entfernen darf. Die Länge der Wartefrist bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Grad des Feststellungsinteresses (Art und Höhe des Schadens), und wird begrenzt durch die Zumutbarkeit für den Täter (Tageszeit, Witterung, Verkehrsbedingungen).

Entgegen einem in der Bevölkerung verbreiteten Irrglauben genügt es nicht, einen Zettel mit Kontaktdaten am Fahrzeug zu hinterlassen. Die Pflicht zum Warten entfällt hierdurch nicht. Allerdings kann die Frist hierdurch u. U. verkürzt werden.

Wenn die Wartefrist verstrichen ist, kann sich der Unfallverursacher zunächst straffrei vom Unfallort entfernen. Allerdings muss nun § 142 Abs. 2 Nr. 1 StGB beachtet werden: Demnach wird bestraft, wer die Feststellungen nach Ablauf der Wartefrist nicht „unverzüglich nachträglich ermöglicht“.

Dieser Verpflichtung genügt der Unfallbeteiligte, wenn er dem Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält (§ 142 Abs. 3 S. 1 StGB). Dem Erfordernis der „Unverzüglichkeit“ wird dabei gerecht, wer ohne schuldhaftes Zögern handelt. Die Pflicht wird jedenfalls nicht erfüllt, wenn der Täter durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt (Abs. 3 S. 2).

Selbiges gilt, wenn sich der Täter berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat: Auch hier macht sich strafbar, wer die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht, § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB.

Auch wenn die Feststellungen nicht „unverzüglich“ nachträglich ermöglicht werden, eröffnet das Gesetz in engen Ausnahmefällen die Möglichkeit, mit einer gemilderten Strafe oder sogar straffrei davon zu kommen: Dies ist möglich, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht, § 142 Abs. 4 StGB.

In allen Fällen muss der Täter mit Vorsatz handelt, um sich strafbar zu machen, vgl. § 15 StGB. Insbesondere muss der Täter mindestens für möglich halten, dass es zu einem Unfall im Straßenverkehr gekommen ist. In der Praxis taucht häufig der Fall auf, dass der Unfallverursacher die Kollision nicht bemerkt hat oder dies jedenfalls behauptet. Das Gericht kann in diesem Falle ein Gutachten zur optischen, akustischen und taktilen Wahrnehmbarkeit des Unfalls einholen.

Strafverteidiger beauftragen

Wegen der mannigfaltigen Möglichkeiten, sich nach einem Unfall im Straßenverkehr falsch zu verhalten und in ein Ermittlungsverfahren verwickelt zu werden, sollte so früh wie möglich ein Rechtsanwalt für Strafrecht in Dortmund konsultiert werden. Gemeinsam kann von Ihnen und einem Fachanwalt für Strafrecht in Dortmund eruiert werden, ob und wie man sich zum Sachverhalt einlassen sollte und welche verfahrenstaktischen Schritte angezeigt sind. Da es – wie beschrieben – stets auch eines subjektiven Elements bedarf, kann die Strafbarkeit mit der Einlassung des Beschuldigten stehen und fallen. Das Verkehrsrecht und das daran angeschlossene Verkehrstrafrecht sind komplexe Rechtsgebiete, für die Sie kompetente Unterstützung benötigen. Unsere Rechtsanwälte für Strafrecht kennen sich mit den verkehrsrechtlichen Feinheiten bestens aus und beraten Sie gerne umfassend.

Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)

Es kommt immer häufiger vor, dass Verkehrsteilnehmer ein empfundenes Drängeln oder Ausbremsen bei der Polizei zur Anzeige bringen. Diese ermittelt dann wegen Nötigung im Straßenverkehr. Oft erhält der Fahrzeughalter dann ein polizeiliches Schreiben und wird aufgefordert, sich als Zeuge dazu zu äußern, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat.

Hier ist es wichtig, dass Sie Ihre Rechte kennen: Sie müssen weder sich noch einen nahen Angehörigen mit Ihrer Aussage belasten, §§ 52, 55 StPO. Vielmehr können Sie in diesem Falle die Aussage verweigern. Idealerweise kontaktieren Sie so schnell wie möglich unsere Fachanwälte für Strafrecht in Dortmund, sobald Sie sich einer verkehrsrechtlichen Ermittlung gegenübersehen.

Auch wenn Sie sich keiner Schuld bewusst sind, kann nur davor gewarnt werden, freimütig Angaben zum Vorfall zu machen. Sie wissen nämlich ohne Einsichtnahme in die Ermittlungsakten nicht, was Zeugen gesehen haben wollen und welches Geschehen Ihnen konkret zur Last gelegt wird.

Es empfiehlt sich daher in nahezu allen verkehrsrechtlichen Fällen, einen Rechtsanwalt für Strafrecht in Dortmund zu beauftragen, der für Sie Akteneinsicht beantragen kann. Nachdem Sie die Akte zur Kenntnis genommen haben, können Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt für Strafrecht in Dortmund erörtern, ob eine Einlassung Sinn macht und wie weit eine solche erfolgen sollte. Nicht selten ist Schweigen das Mittel der Wahl, weil der Genötigte den Fahrer nicht wiedererkennen könnte. Mit unseren Fachanwälten für Strafrecht erarbeiten Sie eine erfolgversprechende Strategie, die Ihnen dabei hilft, die schlimmsten verkehrsrechtlichen Konsequenzen des Strafrechts zu verhindern.

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

§ 316 StGB stellt das Führen von Fahrzeugen unter Strafe, wenn der Fahrzeugführer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Tat kann auch fahrlässig begangen werden. Unabhängig von der Intention ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Strafrecht in Dortmund, der sich mit verkehrsrechtlichen Vorgaben auskennt, dringend angeraten.

Da es sich um ein sogenanntes „abstraktes Gefährdungsdelikt“ handelt, muss es nicht zu einem Unfall oder einem „Beinahe-Unfall“ kommen – Es genügt das Führen des Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln, um sich strafbar zu machen. Als Fachanwälte für Strafrecht in Dortmund gehört es zu unseren Aufgaben, Sie dabei zu unterstützen, dass strafrechtliche Konsequenzen auf Basis des Verkehrsrechts so gering wie möglich ausfallen.

Strafbar ist dabei das berauschte Führen von Kraftfahrzeugen, die Norm gilt aber auch für Radfahrer.

Zentral für die Frage, wann der Täter infolge des Alkoholgenusses nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, ist die Blutalkoholkonzentration (BAK) bei der Tat. Hierbei gelten die folgenden Grundsätze:

  • Über 0,0 Promille: Gemäß § 24c Abs. 1 StVG handeln Fahranfänger ordnungswidrig, wenn sie in ihrer Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres unter Alkoholeinfluss ein Kfz im Straßenverkehr führen.
  • Ab 0,3 Promille: Sog. relative Fahruntüchtigkeit – Nur bei einem Hinzutreten von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (z.B. unsichere Fahrweise, überhöhte Geschwindigkeit, falsches Abbiegen usw. infolge des Alkoholgenusses), liegt eine Fahruntüchtigkeit im Sinne der Norm vor. Das Gericht muss feststellen, dass die Erscheinungen tatsächlich auf den Alkoholgenuss – und nicht auf andere Faktoren – zurückzuführen sind. Je höhere die Blutalkoholkonzentration, desto geringere Ausfallerscheinungen sind jedoch ausreichend.
  • Ab 0,5 Promille: Auch ohne Ausfallerscheinungen stellt das Führen eines Kraftfahrzeugs ab 0,5 Promille BAK eine Ordnungswidrigkeit dar, § 24a StVG bestraft.
  • Ab 1,1 Promille: Sog. absolute Fahruntüchtigkeit bezüglich des Führens eines Kraftfahrzeugs; das Hinzutreten von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen ist nicht erforderlich.
  • Ab 1,6 Promille: Absolute Fahruntüchtigkeit für Radfahrer und Leichtmofas. Zudem wird ab dieser BAK i.d.R. eine bestandene medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) für die Neubeantragung der Fahrerlaubnis verlangt.
  • Ab 2,0 Promille kommt – wie außerhalb des Verkehrsstrafrechts auch – ein Fall der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB oder gar die Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB in Betracht.

Zur Bestimmung des Grades der Alkoholisierung soll in der Praxis oft zunächst ein Atemalkoholtest durchgeführt werden. Dieser sollte abgelehnt werden, wenn die Befürchtung besteht, dass die oben genannten Grenzen überschritten sein könnten. Die Beamten werden dann regelmäßig eine Blutentnahme anordnen. Der so ermittelte BAK-Wert muss dann noch nach wissenschaftlich anerkannten Methoden auf die Tatzeit zurückgerechnet werden. Nicht immer geht dieser Prozess fehlerfrei vonstatten. Der ideale Ansatzpunkt für eine mögliche Verteidigung, die Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht in Dortmund auf den Weg bringen kann.

Angaben zur Trinkmenge oder zum allgemeinen Trinkverhalten sollten keinesfalls ohne Beratung durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht in Dortmund getätigt werden.

Strafverteidiger beauftragen

Die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration, die Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt und die Bewertung des so gefundenen Ergebnisses sind anfällig für Fehler der Ermittlungsbehörden und bieten so Raum für eine effektive Verteidigung. Wie immer ist es wichtig, so früh wie möglich einen Rechtsanwalt für Strafrecht in Dortmund als Verteidiger zu beauftragen und ohne Rücksprache mit diesem keine Angaben zur Sache zu machen.

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

Der Tatbestand erfasst Tathandlungen von Verkehrsteilnehmern innerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs. Der Täter muss daher grundsätzlich Fahrzeugführer sein. Sobald Sie sich einem derartigen verkehrsrechtlichen Vorwurf gegenübersehen, verlieren Sie keine Zeit und kontaktieren Sie umgehend unsere Rechtsanwälte für Strafrecht in Dortmund, um eine passende Verteidigungsstrategie auszuarbeiten.

Als Tathandlung muss der Täter entweder

  • ein Fahrzeug führen, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
  • grob verkehrswidrig und rücksichtslos eine der „sieben Todsünden“ des Straßenverkehrs begehren, die enumerativ in der Norm aufgelistet werden:
    • Vorfahrt nicht beachten;
    • falsch überholen / bei Überholvorgängen falsch fahren
    • an Fußgängerüberwegen falsch fahren
    • an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fahren
    • an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhalten
    • auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wenden, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fahren oder dies versuchen oder
    • haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich machen, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist

Die Feststellung der Fahrunsicherheit des Täters bedarf einer umfassenden Gesamtwürdigung sämtlicher Tatumstände. Für die Blutalkoholkonzentration gelten dieselben Grundsätze wie für § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr. Unsere Anwälte für Strafrecht in Dortmund tragen dafür Sorge, dass auch wirklich alle Tatumstände in Ihrem Fall mit einbezogen und gegebenenfalls zu Ihren Gunsten ausgelegt werden.

„Grob verkehrswidrig“ handelt, wer objektiv besonders schwer gegen eine Verkehrsvorschrift verstößt. „Rücksichtslos“ handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über die Gefahrvermeidungspflicht aus § 1 StVO hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit Bedenken gegen sein Verhalten von vornherein nicht aufkommen lässt. Wichtig ist, dass die beiden Voraussetzungen kumulativ, also gleichzeitig nebeneinander vorliegen müssen („und“). Eine Strafbarkeit wegen der Begehung einer Verkehrstodsünde tritt nur in diesem Falle ein, was oftmals gute Möglichkeiten für eine Verteidigung durch einen Anwalt für Strafrecht in Dortmund bietet.

Im Gegensatz zur Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB setzt die Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs einen Taterfolg in Form der konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sachen von bedeutendem Wert voraus. Eine konkrete Gefährdung tritt nach der Rechtsprechung ein, wenn es zu einer kritischen Verkehrssituation gekommen ist, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Erforderlich ist ein „Beinahe-Unfall“, also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, „das sei noch einmal gut gegangen“ (vgl. BGH NJW 1995, 3131, 3132). Ist es tatsächlich zu einem Unfall gekommen, so ist das Merkmal der konkreten Gefährdung erst recht erfüllt. Umso wichtiger wird es, dass Sie umgehend mit den Anwälten für Strafrecht unserer Kanzlei in Dortmund Kontakt aufnehmen, um Ihre Verteidigung zu planen.

Wie bei jedem Delikt muss dem Täter grundsätzlich ein Vorsatz nachgewiesen werden. § 315c Abs. 3 StGB erweitert die Strafbarkeit indes auch auf fahrlässiges Verhalten, und zwar sowohl im Hinblick auf die Vornahme der Tathandlung als auch auf die Herbeiführung des Taterfolgs in Form der konkreten Gefährdung (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination). Der Strafrahmen reduziert sich in diesem Falle von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Hier bieten sich wieder effektive Möglichkeiten der Verteidigung. Aus diesem Grunde sollte ein Betroffener auch keinesfalls Angaben gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft machen, bevor er mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht in Dortmund als Strafverteidiger gesprochen hat. Die Anwendung des niedrigeren Strafrahmens kann durch eine unbedachte Einlassung unmöglich werden. Als Anwälte für Strafrecht in Dortmund achten wir darauf, dass es dazu gar nicht erst kommt.

Strafverteidiger beauftragen

Wie aufgezeigt bietet auch das Delikt der Gefährdung des Straßenverkehrs zahlreiche Fallstricke, in denen der Betroffene etwas „falsch machen“ und seine Verteidigungslage hierdurch verschlechtern kann. Eine frühzeitige Beratung und Vertretung durch einen im Verkehrsstrafrecht visierten Rechtsanwalt in Dortmund ist demnach dringend zu empfehlen. Als Fachanwälte für Strafrecht in Dortmund gehört es zu unseren täglichen Aufgaben, unsere Mandanten auch in verkehrsrechtlichen Fällen mit Bezug zum Strafrecht nach besten Kräften zu unterstützen.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)

Der gefährliche Eingriff erfasst nach seiner Konzeption grundsätzlich nur Eingriffe von außen in den Straßenverkehr, nicht dagegen Delikte aus dem Verkehr heraus. Anerkannt ist aber die Ausnahme, dass ein Fahrzeugführer sein Kraftfahrzeug bewusst und mit Schädigungsvorsatz zweckentfremdet und so den Verkehrsvorgang zu einem Verkehrseingriff „pervertiert“ (sog. (verkehrsfeindlicher Inneneingriff, siehe vgl. BGHSt 48, 233, 237). In einem solchen Fall gilt es, keine Zeit zu verlieren und einen Anwalt für Strafrecht in Dortmund zu beauftragen.

Beispiel: Der Täter steuert das Fahrzeug bewusst auf einen anderen Verkehrsteilnehmer zu, um diesen zu verletzen.

Als Tathandlung muss der Täter Handlungen unternehmen, die dazu geeignet sind, den Verkehr zu stören und Konsequenzen hervorzurufen, die zu Schäden an Personen oder Sachgegenständen führen können.

Wenn Sie sich einem solchen Vorwurf gegenübersehen, verlieren Sie keine Zeit und kontaktieren Sie umgehend unsere Fachanwälte für Strafrecht in Dortmund. Durch unsere jahrelange Erfahrung als Rechtsanwälte für Strafrecht in Dortmund sind wir in der Lage, Sie auch bei verkehrsrechtlichen Fällen mit Bezug zum Strafrecht kompetent und professionell zu unterstützen.

Folgen für Führerschein und Fahrerlaubnis

Neben der Verhängung von Geld- und Freiheitsstrafen sieht das Gesetz auch die Möglichkeit vor, dem Täter auch schon während des Ermittlungsverfahrens die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Das Gericht kann zudem ein Fahrverbot anordnen, die Fahrerlaubnis entziehen und/oder eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängen. Wenn dies passiert, ist die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht in Dortmund umso mehr geboten.

Da der Führerschein für viele Betroffene notwendig ist für die Ausübung ihres Berufes, trifft sie eine entsprechende gerichtliche Entscheidung meist besonders hart. Ein Anwalt für Strafrecht in Dortmund kann hier Abhilfe schaffen.

Gerade im Verkehrsstrafrecht ist es daher besonders wichtig, sich eines kompetenten Rechtsanwalts für Strafrecht in Dortmund als Strafverteidiger zu bedienen. Ein Anwalt für Strafrecht wird mit Ihnen die Möglichkeiten erörtern und die Voraussetzungen schaffen, um Sie vor einem Entzug der Fahrerlaubnis zu bewahren oder die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis so kurz wie möglich zu halten.

  • Anlagen oder Fahrzeuge zerstören, beschädigen oder beseitigen,
  • Hindernisse bereiteten oder
  • einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornehmen.

Infolge dieser Tathandlung muss die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, d.h. zunächst abstrakt gefährdet werden.

Schließlich muss sich diese abstrakte Gefahr zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sachen von bedeutendem Wert verdichten. Gemeinsam mit Ihnen prüfen unsere Fachanwälte für Strafrecht in Dortmund, inwieweit die gegen Sie erhobenen Vorwürfe zutreffen. Als Anwälte für Strafrecht in Dortmund haben wir jahrelange Erfahrung in der Prüfung und erfolgreichen Verteidiung verkehrsrechtlicher Fälle mit Strafrechtsbezug.

Eine zeitliche Abfolge der Gefährdungen ist nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr vorausgesetzt. Es reicht daher auch aus, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einer konkreten Gefährdung (oder gar Schädigung) führt. Entscheidend ist jedoch, dass die konkrete Gefährdung auf einer verkehrsspezifischen Gefahr, d.h. auf den für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräften beruhen muss.

Daran kann es beispielsweise fehlen, wenn auf ein fahrendes Fahrzeug geschossen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2008 – 4 StR 411/08, NStZ 2009, 100, 101).

Bei sogenannten verkehrsfeindlichen Inneneingriffen – also der Zweckentfremdung des Fahrzeugs zu einem Schädigungswerkzeug – setzt die Rechtsprechung voraus, dass sich das anvisierte Opfer, welches gefährdet sein soll, zu dem Zeitpunkt, in dem der Täter zu seinem Vorhaben unmittelbar ansetzt, im öffentlichen Verkehrsraum befunden haben. Die obergerichtliche Rechtsprechung ist hier relativ streng. Eine Betonstufe an einem Parkplatz kann so beispielsweise als Abgrenzung zum öffentlichen Verkehrsraum verstanden werden, sodass der Täter, der auf Personen hinter dieser Stufe zufährt, den § 315b StGB nicht verwirklichen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 5. 10. 2011 – 4 StR 401/11). Diese enge Auffassung des Bundesgerichtshofs bieten in vielerlei Hinsicht gute Möglichkeiten für eine Verteidigung durch einen Rechtsanwalt für Strafrecht in Dortmund in einem Strafverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs.

Als Rechtsfolge sieht § 315b StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Handelt der Täter in der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen oder eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder verursacht er durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe sogar Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen immerhin noch Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 315b Abs. i.V.m. § 315 Abs. 3 StGB). Grund genug, um sich von unseren kompetenten Rechtsanwälten für Strafrecht für Ihre Verteidigung beraten zu lassen.

Wie immer muss die Tat grundsätzlich vorsätzlich begangen werden, um strafrechtlich relevant zu sein. Im Hinblick auf § 315b StGB stellen die Absätze 4 und 5 aber auch fahrlässiges Handeln bzw. die fahrlässige Gefahrverursachung unter Strafe, wobei der Strafrahmen zugunsten des Täters jeweils reduziert ist. Diese Strafrahmenreduzierung eröffnet wiederum einen Spielraum, in dem ein guter Rechtsanwalt für Strafrecht in Dortmund als Verteidiger die zu erwartende Bestrafung zu Ihren Gunsten verringern kann. Wiederum ist zu beachten, dass ohne Rücksprache mit dem Rechtsanwalt für Strafrecht in Dortmund keine Angaben zur Sache gegenüber Polizei oder Staatsanwalt gemacht werden sollten.

Strafverteidiger beauftragen

Für das Delikt der Gefährdung des Straßenverkehrs droht das Gesetz mitunter eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren an. Die frühzeitige Konsultation eines erfahrenen Rechtsanwalts für Strafrecht in Dortmund als Strafverteidiger ist also dringend angezeigt, um eine hohe Strafe zu verhindern. Der Tatbestand bietet aufgrund der engen Auslegung durch die höchsten Gerichte zudem zahlreiche Anknüpfungspunkte für eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie durch unsere Fachanwälte für Strafrecht in Dortmund.