Pflichtverteidigung

Pflichtverteidiger in Dortmund

Übersicht

Wenn Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird, benötigen Sie häufig die Hilfe eines Strafverteidigers, der Sie vor Gericht vertritt. Es existiert eine ganze Reihe an Straftaten, bei deren Verhandlung ein Strafverteidiger für Sie sogar eine notwendige Voraussetzung ist, um ein Gerichtsverfahren stattfinden zu lassen.

Sollten Sie sich in einer Situation befinden, in der Sie keinen eigenen Anwalt als Strafverteidiger beauftragen können, erhalten Sie die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl als Pflichtverteidiger zu beauftragen. Tun Sie dies nicht, weist Ihnen das Gericht einen Pflichtverteidiger zu.

Es kann vorkommen, dass Sie mit der Arbeit Ihres Pflichtverteidigers nicht zufrieden sind. In einem solchen Fall haben Sie die Möglichkeit, einen anderen Anwalt als Pflichtverteidiger zu beauftragen. Wichtig ist, dass Sie sich nicht mit einer für Sie nachteiligen Situation zufriedengeben müssen.

Pflichtverteidigung in Dortmund und Umgebung

Wir werden oft von Mandanten gefragt, ob wir auch Pflichtverteidigungen übernehmen bzw. als Pflichtverteidiger tätig sind. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass ein elementarer Unterschied zwischen einem frei gewählten Verteidiger und einem Pflichtverteidiger besteht. Doch ist dies zutreffend?

Pflichtverteidiger vs. Wahlverteidiger

§ 137 Abs. 1 StPO bestimmt, dass sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen kann. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf dabei drei nicht übersteigen.

§ 140 StPO bestimmt die Fälle, in denen eine sogenannte „notwendige Verteidigung“ vorliegt. Die Mitwirkung eines Strafverteidigers ist also zwingend vorgeschrieben. Sofern der Beschuldigte noch keinen (Wahl-)Verteidiger hat, wird ihm ein Pflichtverteidiger bestellt.

Insbesondere in den folgenden Fallgruppen hat der Beschuldigte einen Anspruch auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers:

  • die gerichtliche Hauptverhandlung findet vor dem Schöffengericht oder einem höheren Gericht statt oder dies ist zu erwarten;
  • dem Beschuldigten wird ein Verbrechen (und nicht lediglich ein Vergehen) zur Last gelegt;
  • das Strafverfahren kann zu einem Berufsverbot führen;
  • der Beschuldigte befindet sich aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt (also insbesondere bei inhaftierten Beschuldigten, die sich in einer Justizvollzugsanstalt befinden).

§ 140 Abs. 2 StPO bestimmt darüber hinaus, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung (und damit ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger) auch vorliegt, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Unter diesen Absatz fallen insbesondere die Fallgruppen, dass

  • eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr zu erwarten ist; dies gilt auch, wenn diese Strafhöhe im Wege der Gesamtstrafenbildung – also durch die Zusammenführung der Strafen aus mehreren Verfahren oder Urteilen – zu erwarten ist;
  • der Beschuldigte unter gesetzlicher Betreuung steht und daher nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen.

Es wird also erkennbar, dass eine notwendige Verteidigung immer dann gegeben ist, wenn dem Beschuldigten besonders empfindliche Strafen oder Rechtsfolgen drohen oder er nicht imstande ist, seine Rechte im Verfahren selbst angemessen wahrzunehmen. Die Pflichtverteidigung ist daher keine „Verteidigung zweiter Klasse“ oder ein „Rechtsbeistand für Arme“. Es handelt sich um ein Institut zur Sicherung der Rechte des Beschuldigten in bestimmten schwierigen Konstellationen.

Die finanzielle Besonderheit der notwendigen Verteidigung / Pflichtverteidigung besteht darin, dass der Rechtsanwalt seine Gebühren unmittelbar mit der Staatskasse abrechnet. Der Anwalt stellt ihnen daher keine Rechnung und wird daher zunächst unentgeltlich für Sie tätig.

Es besteht zudem die Möglichkeit, dass ein bisheriger Wahlverteidiger zum Pflichtverteidiger wird. Dazu legt er das bestehende Wahlmandat nieder und beantragt seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Die Abrechnung seiner Gebühren erfolgt dann unmittelbar mit der Landeskasse.

Wählen Sie Ihren Pflichtverteidiger selbst!

Es gilt also: Der Beschuldigte kann selbst jederzeit einen Rechtsanwalt als Strafverteidiger beauftragen. In den gesetzlichen Fällen der notwendigen Verteidigung hat er einen Anspruch auf die Beiordnung eines Rechtsanwaltes als Pflichtverteidiger.

Sofern der Beschuldigte in diesen Fällen noch keinen Verteidiger hat, wird ihm die Gelegenheit eingeräumt, einen Anwalt seiner Wahl zu benennen, der ihm beigeordnet werden soll. Das Schreiben des Gerichtes, welches in der Regel mit der Anklageschrift übersandt wird, lautet in der Regel wie folgt:

„Ihnen ist ein Pflichtverteidiger/eine Pflichtverteidigerin zu bestellen. Sie erhalten Gelegenheit, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin Ihres Vertrauens zu benennen. Falls Sie keinen Rechtsanwalt/keine Rechtsanwältin benennen, wird das Gericht einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin auswählen und als Pflichtverteidiger/ Pflichtverteidigerin bestellen.“

In diesem Falle sollten Sie schnell handeln. Rufen Sie uns gerne an - Wir informieren Sie zunächst im Rahmen eines telefonischen Erstkontaktes kostenlos über die Möglichkeit der Mandatsübernahme und den weiteren Verfahrensablauf. Gerne übernehmen wir das Mandat und stehen Ihnen als Pflichtverteidiger zur Seite.

Sie haben schon einen Pflichtverteidiger und wollen wechseln? Auch in diesem Falle bestehen Möglichkeiten, den bestehenden Verteidiger abzulösen und ihn durch einen neuen Verteidiger der eigenen Wahl zu ersetzen. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, wir beraten Sie.

Es ist nie zu früh für einen Pflichtverteidiger

Durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2128), in Kraft getreten am 13.12.2019, besteht gemäß § 141 StPO inzwischen zudem ein Recht des Beschuldigten, dass bereits im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren – und nicht erst im gerichtlichen Hauptverfahren – ein Pflichtverteidiger bestellt wird. Erforderlich ist, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und der Beschuldigte die Beiordnung „nach Belehrung ausdrücklich beantragt“. Gerne prüfen wir, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung im Ermittlungsverfahren vorliegt und für Sie ein Anspruch auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers besteht.

Wir übernehmen Ihre Verteidigung als Pflichtverteidiger und Wahlverteidiger

Zur Beantwortung der Eingangsfrage: Wir vertreten Beschuldigte sowohl als Wahlverteidiger als auch als Pflichtverteidiger. In beiden Fällen sind wir mit dem gleichen Engagement für unsere Mandanten tätig, da die Aufgabe dieselbe ist: Die Sicherung der Rechte des Beschuldigten und eine möglichst effektive Verteidigung mit allen Mitteln des Strafprozesses.

Wir sind als Pflichtverteidiger insbesondere in den folgenden Gerichtsbezirken tätig:

Hamm, Lünen, Unna, Kamen, Castrop-Rauxel, Dortmund, Bottrop, Dorsten, Essen, Gelsenkirchen, Gladbeck, Hattingen, Marl, Bochum, Herne, Herne-Wanne, Recklinghausen, Witten, Altena, Hagen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meinerzhagen, Plettenberg, Schwelm, Schwerte, Wetter (Ruhr), Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Kerpen, Leverkusen, Wermelskirchen und Wipperfürth