Kündigung in der Probezeit

Kündigung Probezeit Dortmund

Was gilt bei einer Kündigung in der Probezeit?

Eine Kündigung in der Probezeit ist für Arbeitnehmer häufig überraschend. Viele gehen davon aus, dass gegen eine Probezeitkündigung ohnehin nichts unternommen werden kann. Das ist so pauschal nicht richtig. Zwar ist der Kündigungsschutz in den ersten Monaten des Arbeitsverhältnisses eingeschränkt. Trotzdem kann eine Kündigung in der Probezeit im Einzelfall rechtlich angreifbar sein.


Kündigungsfrist in der Probezeit

Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Diese verkürzte Kündigungsfrist gilt längstens für die Dauer von sechs Monaten. Entscheidend ist daher zunächst, ob überhaupt eine Probezeit wirksam vereinbart wurde und welche Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz gilt.


Gilt das Kündigungsschutzgesetz in der Probezeit?

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift regelmäßig erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Vor Ablauf dieser Wartezeit muss der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung meist nicht sozial rechtfertigen. Er muss also regelmäßig nicht darlegen, dass die Kündigung betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt erforderlich ist.


Ist jede Probezeitkündigung wirksam?

Das bedeutet aber nicht, dass jede Probezeitkündigung wirksam ist. Auch in der Probezeit müssen bestimmte Mindestanforderungen eingehalten werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Arbeitnehmer zugehen. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp, SMS oder mündlich genügt nicht. Zudem muss die richtige Kündigungsfrist eingehalten werden.


Sonderkündigungsschutz in der Probezeit

Zu prüfen ist auch, ob besonderer Kündigungsschutz besteht. Besondere Schutzvorschriften können etwa bei Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung, Pflegezeit oder bei bestimmten betrieblichen Funktionen eine Rolle spielen. In solchen Fällen kann eine Kündigung auch während der Probezeit nur unter besonderen Voraussetzungen oder mit behördlicher Zustimmung zulässig sein.


Diskriminierung und unzulässige Kündigungsgründe

Ein weiterer Angriffspunkt kann eine Diskriminierung sein. Eine Kündigung darf nicht wegen unzulässiger Merkmale erfolgen, etwa wegen Geschlecht, Schwangerschaft, Alter, Behinderung, Herkunft, Religion oder Weltanschauung. In der Praxis ist der Nachweis schwierig, aber entsprechende Anhaltspunkte sollten frühzeitig geprüft und gesichert werden.


Treuwidrige oder willkürliche Kündigung

Auch treuwidrige oder willkürliche Kündigungen können problematisch sein. Das betrifft besondere Ausnahmefälle, etwa wenn der Arbeitgeber in widersprüchlicher Weise handelt oder die Kündigung offensichtlich sachwidrig erfolgt. Die Hürden sind hier höher als bei einer normalen Kündigungsschutzklage nach Ablauf der Wartezeit, eine Prüfung kann sich aber dennoch lohnen.


Ansprüche nach einer Probezeitkündigung

Bei einer Probezeitkündigung stellen sich außerdem praktische Fragen. Muss weiter gearbeitet werden? Besteht ein Anspruch auf Vergütung bis zum Ende der Kündigungsfrist? Was gilt für Resturlaub, Überstunden, Freistellung, Zeugnis und Arbeitspapiere? Gerade diese Punkte sollten nicht vorschnell offenbleiben.


Abfindung bei Kündigung in der Probezeit

Auch eine Abfindung ist bei einer Kündigung in der Probezeit nicht automatisch geschuldet. In einzelnen Fällen kann dennoch eine einvernehmliche Regelung sinnvoll sein, etwa wenn formelle Fehler, Sonderkündigungsschutz oder sonstige Risiken auf Arbeitgeberseite bestehen. Ob eine Abfindungsverhandlung realistisch ist, hängt stark vom Einzelfall ab.


Drei-Wochen-Frist auch bei Probezeitkündigung

Wichtig ist auch bei einer Kündigung in der Probezeit die Drei-Wochen-Frist. Wer geltend machen will, dass die Kündigung unwirksam ist, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Nach Ablauf dieser Frist sind die Möglichkeiten regelmäßig deutlich eingeschränkt.


Welche Unterlagen werden für die Prüfung benötigt?

Für die Prüfung benötigen wir insbesondere das Kündigungsschreiben, den Arbeitsvertrag, etwaige Zusatzvereinbarungen, die letzten Gehaltsabrechnungen, Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber und Angaben dazu, wann die Kündigung zugegangen ist. Falls besonderer Kündigungsschutz in Betracht kommt, sollten entsprechende Nachweise ebenfalls vorgelegt werden.


Kündigung in der Probezeit prüfen lassen

Wir prüfen, ob die Probezeitkündigung formell wirksam ist, ob die richtige Frist eingehalten wurde, ob besonderer Kündigungsschutz besteht und ob eine Kündigungsschutzklage oder eine außergerichtliche Lösung sinnvoll ist. Entscheidend ist eine zügige Prüfung, weil die Drei-Wochen-Frist auch bei Kündigungen in der Probezeit beachtet werden muss.